Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Für unsere Leistungen (z.B. Werk- oder Bauleistungen) und Lieferungen (nachstehend Leistungen) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir diesen in Kenntnis ihrer Existenz nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widersprechen.

1.2 Die nachstehenden Bedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB Anwendung.

2. Angebot – Vertragsschluss, Zusatzleistungen

2.1 Der Kunde ist an ein an uns gerichtetes Angebot zwei Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Muss unsere  Annahme oder Ablehnung des Angebotes gegenüber einem Empfänger im Ausland erklärt werden, beträgt die Bindefrist des Kunden an sein Angebot drei Wochen.

2.2 Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Leistungserweiterungen oder –änderungen erfordern unsere Zustimmung.

2.3 Die beidseitigen, vertragsbegründenden Erklärungen müssen schriftlich vorliegen. Spätere, den Vertrag ändernde oder erweiternde Absprachen sollen schriftlich festgehalten werden. Wir sind berechtigt, Leistungen zu verweigern, bis uns hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten oder geänderten bzw. erweiterten geschuldeten Leistung eine Urkunde vorliegt, die von beiden Vertragspartnern unterschrieben ist. Dies gilt für die Leistungsabsprache dem Grunde und der Höhe nach.

3. Erfüllungsort, Gefahrtragung, Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer

3.1 Unsere Leistungen erbringen wir an einem Firmensitz unseres Unternehmens, soweit sich nicht aus der Natur der geschuldeten Leistungen etwas anderes ergibt oder anlässlich des Vertragsschlusses etwas anderes vereinbart wird. Wird Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht mit der Absendung der Ware, spätestens mit ihrem Verlassen unseres Firmensitzes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Satz 2 gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

3.2 Haben wir den Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an einem sonstigen Erfüllungsort zu montieren, beispielsweise Bauleistungen auf einem Grundstück zu erbringen, geht die Gefahr (Ziff. 3.1) mit Fertigstellung unserer Leistungen auf den Kunden über, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von uns über die Fertigstellung informiert wird. Sonstige Ereignisse oder Umstände, die einen Gefahrübergang herbeiführen können, z.B. eine Abnahme, bleiben unberührt.

3.3 Wird der Versand, die Aufstellung oder Montage auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, trägt dieser während des Annahmeverzuges die Gefahr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

3.4 Wir sind jederzeit berechtigt, Leistungen, die wir gegenüber dem Kunden schulden, an Nachunternehmer zu vergeben.

4. Leistungstermine und -fristen, Teilleistungen, Abnahme

4.1 Leistungstermine und -fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart werden.

4.2 Wir sind ohne besondere Vereinbarung zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

4.3 Leistungsfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit der Beibringung von ihm zu beschaffender Unterlagen, Vorleistungen, Genehmigungen, Freigaben oder mit vereinbarten Anzahlungen oder sonstigen Verpflichtungen aus der Bestellung gegenüber uns in Rückstand gerät. Satz 1 gilt sinngemäß für Liefertermine.

4.4 Werden wir durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare oder außergewöhnliche und von uns unverschuldete Umstände, z. B. Arbeitskämpfe, Störungen an unseren Betriebsanlagen und Maschinen durch Feuer, Wasser oder ähnliche Umstände, Störungen in der Energie- und Materialversorgung oder Störungen des Transportwesens, behördliche Eingriffe o. ä. (zusammen kurz : außergewöhnliche Leistungshindernisse) vorübergehend an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der außergewöhnlichen Leistungshindernisse. Gleiches gilt, wenn wir auf Grund eines Leistungshindernisses unseres Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass wir dies zu vertreten hätten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Liefertermine.

4.5 Wird uns infolge eines der in Ziff. 4.4 genannten Ereignisse die Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind wir insoweit berechtigt, von dem Vertrag mit dem Kunden durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Kunden unverzüglich angezeigt haben. Vom Kunden erbrachte Gegenleistungen hinsichtlich der vom Rücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.

4.6 Unsere Werk- oder Bauleistungen sind abzunehmen. Auf unser Verlangen hin, hat dies förmlich zu geschehen. In der an den Kunden versandten Fertigstellungsmitteilung liegt der Antrag auf Abnahme des erbrachten Werks. Andere Abnahmeformen oder -aufforderungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

5. Anspruchsgefährdung und Anspruch auf Sicherheit

5.1 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden oder stellt sich heraus, dass in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder dass der Kunde die Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt, vom Kunden Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht in angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung  zurückzutreten.

5.2 Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt, z.B. ein Anspruch nach § 648a BGB.

6.  Preise

6.1 Unsere Preise verstehen sich (ab Lager) in Euro (€) ausschließlich Verpackung und Transport zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gelten unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung. In Ermangelung von Listenpreisen gilt § 632 Abs. 2 BGB.

6.3 Wird die Errichtung oder Montage des Liefergegenstandes von uns übernommen, trägt der Kunde neben dem vereinbarten Preis die erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs sowie Auslösen.

6.4 Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung der Löhne oder Materialkosten oder durch eine Änderung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Preise so erheblich verändert, dass ein Festhalten an den vereinbarten Preisen für eine Partei nicht mehr zumutbar ist, ist auf ihr Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

7. Zahlungen, Aufrechnung, Skontoberechtigung, Zurückbehaltungsrechte

7.1 Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Teilleistungen zu stellen und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf eine Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Kunden nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

7.2 Zahlungen sind auf alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Bei einer Schlussrechnung für Werk- bzw. Bauleistungen beginnt der Fristlauf nicht vor Vorliegen einer Abnahme bzw. eines die Abnahme ersetzenden Umstandes.

7.3 Ist zwischen den Parteien individualvertraglich das Recht des Kunden zum Skontoabzug eingeräumt worden, gilt dieses nur, wenn alle fälligen Rechnungen innerhalb der jeweiligen Skontofrist in voller Höhe ausgeglichen worden sind. Eine nicht rechtzeitige Abschlagszahlung gemäß § 247 BGB oder die nicht rechtzeitige Schlusszahlung lässt die Skontoberechtigung insgesamt entfallen. Für die Wahrung der Frist gem. Ziff. 7.2 ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich.

7.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. § 288 Abs. 3, 4 BGB bleiben unberührt.

7.5 Wir sind berechtigt, Ratengewährungen und Stundungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 5.1 (Anspruchsgefährdung) eintreten oder der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Rückstand gerät.

7.6 Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur solche unserer Mitarbeiter berechtigt, die eine schriftliche Inkassovollmacht besitzen.

7.7 Nehmen wir Wechsel oder Schecks des Kunden an, geschieht dies nur erfüllungshalber. Aus deren Annahme erwachsende Kosten trägt der Kunde. Wird die Zahlungsverpflichtung aus dem Wechsel oder Scheck nicht termingerecht erfüllt oder treten die Voraussetzungen nach Ziff. 5.1 (Anspruchsgefährdung) ein, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf den Wechsel oder Scheck sofort die gesamte Grundforderung vom Kunden einzufordern.

7.8 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er zudem nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sofern keine Werk- oder Bauleistung auf einem fremden Grundstück betroffen ist, bleiben Liefergegenstände in unserem Eigentum bis zur Erfüllung aller Ansprüche, die uns in Zusammenhang mit der Lieferung (und ggf. Aufstellung sowie Montage) gegen den Kunden zustehen. Die Regelung unter Ziffer 7.1 bleibt unberührt.

8.2

a) Falls der Kunde in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände im Sinne der Regelung unter 8.1 verarbeitet oder umbildet, gelten wir und der Kunde als Hersteller gem. § 950 BGB; wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in welchem der Rechnungswert unseres Liefergegenstandes zum Verarbeitungswert steht.

b) Falls der Kunde in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände vor der Erfüllung aller Ansprüche, die uns in Zusammenhang mit der Lieferung (und ggf. Aufstellung sowie Montage) gegen den Kunden zustehen, mit Gegenständen verbindet, vermischt oder vermengt, die uns nicht gehören, werden wir Miteigentümer an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht. Erwirbt der Kunde gemäß § 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Liefergegenstände zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände steht.

c) Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts (Ziff. 8.1 -8.7) entsprechend.

8.3 Der Kunde hat die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände im Sinne der Regelung unter 8.1 owie die nach Ziff. 8.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache unentgeltlich zu verwahren.

Er darf diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern, aber nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Neben- und Vorzugsrechten – einschl. der entspr. Forderungen aus Wechseln oder Schecks - bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche an uns ab. Im Fall der Weiterveräußerung einer durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung geschaffenen neuen Sache sind die Vergütungsforderungen des Kunden gegen den Erwerber in der Höhe an uns abgetreten, die unseren Miteigentumsanteil entspricht. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in der Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos.

Der Kunde ist bis auf Widerruf (Ziff. 8.4) berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen.

8.4 Gerät der Kunde mit Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als eine Woche in Rückstand oder liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 5 (Anspruchsgefährdung) vor, sind wir berechtigt,

a) die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offenzulegen, uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschl. etwaiger Wechsel und Schecks) an uns herauszugeben,

b) und die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch in Besitz des Kunden befinden, zu verlangen; der Kunde hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen. In der Rücknahme der Liefergegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte und mit der Zurücknahme der Liefergegenstände verbunden sind, trägt der Kunde.

8.5 Der Wert gem. Ziff. 8.4 zurückgenommener Liefergegenstände wird dem Kunden gutgebracht. Dieser Wert besteht in der Hälfte des Rechnungspreises (ohne Liefer-, Verpackungs-, Aufstellungs- u. Montagekosten). Wir können stattdessen einen geringeren, der Kunde einen höheren Wert nachweisen; insbesondere sind wir berechtigt, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchzuführen, nachdem dies dem Kunden 2 Wochen vorher schriftlich oder in Textform angedroht wurde.

8.6 Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf unsere Liefergegenstände im Sinne der Ziffer 8.1, die gem. Ziff. 8.2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache sowie auf die an uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich - bei drohendem Rechtsverlust fernmündlich mit folgender schriftlicher Bestätigung - mitzuteilen und uns in jeder Weise bei unserer Intervention gegen die Dritten zu unterstützen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Kunde.

8.7 Übersteigt der Wert der uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

9. Mängel

9.1 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen keine Beschaffenheitsangabe unserer Leistungen dar.

9.2 Offensichtliche Mängel unserer Liefergegenstände im Sinne des Ziffer 8.1  muss der Kunde uns spätestens bis zum Ablauf der zweiten Woche ab deren Empfang schriftlich oder in Textform anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen. Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben von Satz 1 unberührt.

9.3 Bei Mängeln unserer Liefergegenstände und sonstigen Leistungen leisten wir zunächst - nach unserer Wahl - Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

9.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt unser/e Liefergegenstand oder sonstige Leistung bei dem Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Ziff. 10 bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

9.6 Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Verkaufs- oder Liefergegenstände, welche zum Zweck der Nacherfüllung anfallen, stellen keine Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB dar. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden gemäß § 439 Abs. 2 BGB wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Verkaufs- oder Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist; es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

10. Haftungsbegrenzung für Schäden

10.1 Wir schließen unsere Haftung für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, dazu gehören auch mangelhafte und verspätete Leistungen, aus, sofern diese keine vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Geschäftsführer, Angestellten, Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München (Bezirk des LG München I). Wir sind berechtigt, auch bei dem Gericht zu klagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz hat.

11.2 Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

11.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht CISG).

 

Stand: Juli 2014